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200 2025 645

Auflösung Anstellung

Bern VerwG · 2026-01-20 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die am TT.M. 2009 mit einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im September 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV [act. II] 2, 6/2 Ziff. 1.1). Die IVB gewährte diverse medizinische Massnah- men im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 282, 313, 390, 395, 419, 495, 497, 489 und 499 gemäss Anhang der Verordnung vom

9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021]) bzw. der Verordnung des Eidgenössi- schen Departements des Innern (EDI) vom 3. November 2021 über Ge- burtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211 [in Kraft seit 1. Januar 2022]; act. II 19, 22, 47, 50, 124, 149, 156, 227, 249, 281, 294). Die IVB sprach der Versicherten zudem ab 1. Januar 2010 eine Hilflosen- entschädigung für Minderjährige bei leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 7. Juni 2010 [act. II 40]) bzw. ab 1. November 2012 bei mittlerer Hilflosigkeit (Verfügung vom 13. März 2013 [act. II 87]) zu. Im Rahmen von Revisionen von Amtes wegen bestätigte die IVB mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. II 125) sowie Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260) den Anspruch auf die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung. Nach einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs auf Gesuch hin (act. II 309) wies die IVB mit Verfügung vom 30. April 2024 (act. II 336) das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Die hiergegen erho- bene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Ur- teil IV 200 2024 403 vom 16. September 2024 (act. II 352) gut, hob die an- gefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie

– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den strittigen Anspruch neu verfüge. Unter Berücksichtigung der Vorgaben im Rückweisungsentscheid holte die IVB zunächst beim behandelnden Kinderarzt (act. II 356) und beim

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- 3 - E.________ (act. II 359 [= 356/3 f.]) medizinische Berichte sowie Schulbe- richte der F.________ vom 5. Juni 2023 (act. II 357/9 ff.) und 26. Juni 2024 (act. II 357/2 ff.) ein. Sodann konsultierte sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 21. November 2024 [act. II 368]). Anschliessend erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 16. Januar 2025 [act. II 377]). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2025 (act. II

378) stellte die IVB rückwirkend ab 1. Oktober 2023 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und eines Intensivpflegezuschlags von vier Stunden in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Februar 2025 (act. II 388) Einwand und beantragte, aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden Überwachung sei der Inten- sivpflegezuschlag auf sechs Stunden zu erhöhen. Der Abklärungsdienst nahm dazu am 17. März 2025 Stellung (act. II 391). Auf Empfehlung des RAD vom 2. April 2025 (act. II 396/4 f.) stellte die IVB bei der Klassenlehr- person Rückfragen zum Verhalten der Versicherten sowie zu den örtlichen Begebenheiten der F.________ (Bericht eingegangen am 3. Juni 2025 [act. II 400]). Nach erneuter Konsultation des RAD (Stellungnahme vom 10. Juli 2025 [act. II 402]) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung 25. August 2025 (act. II 403) ab 1. Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades mit einem Intensivpflegezuschlag von vier Stunden zu. B. Am 29. September 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter und diese durch Rechtsanwältin B.________, Rechtsdienst der D.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ab 1. Oktober 2023 eine Hilflo- senentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie ein Inten- sivpflegezuschlag von sechs Stunden zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 4 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung für die Zeit ab 1. Oktober 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Intensivpflegezuschlag von vier (IPZ 4) statt sechs Stunden (IPZ 6) zusprach.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein- trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf- wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch me- dizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjähri- ge Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dau- ernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden an-

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- 6 - gerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über- wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.2.3 Die dauernde persönliche Überwachung stellt ein eigenständiges Bemessungskriterium dar, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich- tungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt wer- den. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf ange- nommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein ge- lassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelas- sen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönli- che Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorüberge- hend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfor- dernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person aussch- liesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicher- ten Person zu beurteilen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_185/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.3, 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025 E. 6.2, 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.1 f., 8C_272/2022 vom

28. Oktober 2022 E. 3.3; Rz. 2075 ff. und 5022 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Hilflosigkeit [KSH]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Gemäss Rz. 5024 KSH ist insbesondere im Vergleich zu einem gleichaltri- gen Kind eine deutlich erhöhte Überwachung ausgewiesen, wenn:

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- 7 -  das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet. Die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte Überwachungsbedürfnis muss trotz ge- troffenen Schadenminderungsmassnahmen (Laufgitter, Babyphone, Si- cherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen, Herdplatten usw.) weiter be- stehen.  die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität aufweist, die den Überwachungsbedarf von gesunden Minderjährigen gleichen Alters über- steigt. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert ist. Dies bedeutet, dass sich die Betreu- ungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person auf- halten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrschein- lichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Akti- vitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (Rz. 5025 KSH). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. 2.3.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2).

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- 8 - 2.3.2 Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungs- beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009 E. 3.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob im massgebenden Vergleichszeitraum seit der formlosen Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260; vgl. E. 2.3.2 hier- vor), mit welcher der bis dahin bestehende Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung bei mittlerer Hilflosigkeit bestätigt wurde und zumindest implizit auch der dazu akzessorische Intensivpflegezuschlag – welcher zuvor be- reits mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. II 125) aufgehoben worden war –, geprüft wurde, bis zur angefochtenen Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, welche sich an- spruchsrelevant auswirkt. 3.2 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter diversen Geburtsgebrechen leidet (vgl. dazu Sachverhalt lit. A. hier- vor). Hervorzuheben sind diesbezüglich insbesondere die Trisomie 21 (Down-Syndrom; Ziff. 489 GgV-EDI Anhang) und die angeborene infantile Zerebralparese (spastisch, dyskinetisch, ataktisch; Ziff. 390 GgV-EDI An- hang).

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- 9 - 3.2.1 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der formlosen Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260) bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) ergibt sich gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 21. No- vember 2024 (act. II 368) das Folgende: Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, hielt gestützt auf die Akten fest, hinsichtlich der kardialen Situation (GG 313) zeige sich seit der Kontrolle im November 2019 ein sehr schöner Verlauf. Es hätten keine vermehrten interkurrenten Infekte bestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Kontrolle im bestem Allgemein- und Ernährungszustand ge- zeigt. Seitens des eingeschränkten Sehvermögens (GG 419) sei der do- kumentierte Zustand (2010, 2020, 2023) stabil. Gemäss Auskunft der Schule sei die Beschwerdeführerin durch ihr eingeschränktes Sehvermö- gen im Alltag selten beeinträchtigt. Sie bewege sich in den Pausen viel und nehme am Sportunterricht teil und tanze gerne. Bezüglich des versicherten GG 390 (Zerebralparese/Ataxie) habe sich klinisch eine leichtgradige Spas- tizität rechts an der unteren Extremität gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei dadurch aber nur wenig eingeschränkt. Das therapeutische Setting sei gut. Ferner sei dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin 2023 erstmalig zur Beurteilung des Wachstums und der körperlichen Entwicklung bei kleiner Körpergrösse bei Trisomie im E.________ vorgestellt worden sei. Die Kno- chenreifung verlaufe im Vergleich zu ihrem chronologischen Alter mit einer deutlichen Verzögerung von etwas mehr als einem Jahr. Das Mädchen sei somit biologisch jünger als der Durchschnitt ihrer Altersgruppe. Möglichkei- ten, um die Endgrösse positiv zu beeinflussen, gebe es nicht. Die Be- schwerdeführerin sei seit zwei Jahren an der F.________ und habe sich in dieser Zeit prächtig entwickelt. Die vielen Herausforderungen habe sie mit Bravour gemeistert und dabei in vielen Bereichen bemerkenswerte Forts- chritte gemacht. Sie habe deutlich an Gewicht und Grösse zulegen können. Sie habe vermehrt Appetit und esse ausreichend und probiere immer wie- der etwas Neues aus. Sie werde daher nicht mehr mit Ergänzungsnahrung unterstützt. Im Schuljahr 2023/2024 habe die Beschwerdeführerin vermehrt begonnen, sich selbst Essen einzufordern und bei Abneigung gegen das Mittagsmenü unter Begleitung Teigwaren aus der Küche zu holen. Der RAD-Arzt führte in der Schlussfolgerung aus, anhand der vorgelegten so-

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- 10 - wie der bereits vorhandenen Unterlagen sei aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2021 nicht zu erkennen. 3.2.2 Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes vom 21. November 2024 (act. II 368) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts; sie ist für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vor- akten erstellt worden und die Schlussfolgerungen sind begründet (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Gestützt darauf ergeben sich keine Hinweise für eine im besagten Refe- renzzeitraum eingetretene und für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung der verschiedenen medizinischen Grundleiden. 3.3 Die Hilflosigkeit bzw. invaliditätsbedingte Betreuungsintensität von Minderjährigen kann sich indes auch bei im Wesentlichen gleich gebliebe- ner medizinischer Befundlage im Längsschnitt anspruchsrelevant verän- dern. Der Eintritt einer solch wesentlichen (anspruchsrelevanten) Verände- rung ist nachfolgend zu prüfen. 3.3.1 Im – der Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260) zu Grun- de liegenden – Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2021 (act. II 259) bejahte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Le- bensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Kontaktaufnahme (act. II 259/2 ff. Ziff. 2.1.1, 2.1.3 - 2.1.6). Eine Hilflosigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen wurde verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei mobil. Sie könne selbst aufstehen, abliegen und sitzen (act. II 259/3 Ziff. 2.1.2). Der Bedarf an dauernder Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege wurde ebenfalls bejaht (act. II 259/5 Ziff. 2.2). Eine dauernde Überwachungsbe- dürftigkeit verneinte die Beschwerdegegnerin (act. II 259/6 Ziff. 2.3.3). Hin- sichtlich der Intensivpflege anerkannte sie einen täglichen Mehraufwand von insgesamt drei Stunden und einer Minute (act. II 259/6 Ziff. 2.4). 3.3.2 Im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377), auf wel- chen sich die angefochtene Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) stützt, bejahte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden (act. II 377/3 Ziff. 2.1.1), beim Abliegen (act. II 377/3 Ziff. 2.1.2), beim Essen (Nahrung zerkleinern und

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- 11 - zum Munde führen [act. II 377/4 Ziff. 2.1.3]), bei der Körperpflege (act. II 377/5 Ziff. 2.1.4) und beim Verrichten der Notdurft (act. II 377/5 Ziff. 2.1.5) sowie bei der Fortbewegung (act. II 377/6 Ziff. 2.1.6). Ebenfalls bejaht wurde der Bedarf der Beschwerdeführerin an dauernder Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege. Die Beschwerdegegnerin anerkannte für die Intensivpflege als täglichen Mehraufwand vier Stunden und 45 Minuten (act. II 377/8 Ziff. 2.4). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377) erfüllt hin- sichtlich des revisionsrechtlichen Beweisthemas die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Abklärungsberichte (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2), welche auch für Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädi- gung und Intensivpflegezuschlag, analog anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person bei einer Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) verfasst, darin sind die Angaben der Beschwerdeführe- rin respektive ihrer Eltern berücksichtigt und die Schlussfolgerungen, wo- nach sich der Betreuungsbedarf verändert hat, wurden plausibel begründet. Es ist ein materieller Revisionsgrund ohne Weiteres zu bejahen, denn die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in allen sechs alltäglichen Lebensver- richtungen (vgl. BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Art 37 Abs. 1 IVV). Sodann erhöhte sich im massgebenden Zeitraum (vgl. 3.1 hiervor) der tägliche Mehraufwand für die Intensivpflege, wobei die Be- schwerdegegnerin vier Stunden und 45 Minuten anerkannte. Dass mittler- weile eine schwergradige Hilflosigkeit eingetreten und die Betreuung inten- siver geworden ist, sodass die Hilflosenentschädigung um den Intensiv- pflegezuschlag zu erhöhen ist, ist zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Mehraufwand für die Intensivpfle- ge mit vier Stunden und 45 Minuten veranschlagte und dabei insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor) verneinte.

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- 12 - 4. 4.1 Bezüglich des Überwachungsbedarfs der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Bericht vom 26. Mai 2024 (act. II 388/10 f.) hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Praktischer Arzt, fest, die Beschwerdeführerin habe die peri- und postnatalen Probleme zwar erstaunlicherweise gut überstanden und doch habe sie heute leider viele klinisch relevante Probleme im Alltag von dieser schwierigen Lebens- phase mitgenommen. Sie zeige im Vergleich mit gleichaltrigen Kindern mit einer Trisomie 21 einen deutlichen psychomotorischen Entwicklungsrück- stand und eine starke Einschränkung sowohl in der Fein- als auch in der Grobmotorik. Leider sei sie aphasisch, was den Umgang mit ihr zusätzlich erschwere. Sie sei vollständig auf Pflege, Begleitung und auch Überwa- chung der Eltern während 24 Stunden angewiesen. Bis anhin übernehme die Familie sämtliche Betreuungsmassnahmen für die Beschwerdeführerin selbstständig. Längerfristig werde dies aber nicht möglich sein. Die Be- schwerdeführerin werde ein Leben lang auf intensive Betreuung und Be- gleitung im Alltag angewiesen bleiben. 4.1.2 Im Bericht vom 27. Mai 2024 (act. II 388/8 f.) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, fest, die Beschwer- deführerin zeige mit bald 15 Jahren aufgrund der Trisomie 21 und von Ver- haltensauffälligkeiten wahrscheinlich aufgrund der Hirnblutungen (Frontal- hirnsyndrom) immer noch eine ausgeprägte Schlafstörung, wobei sie trotz entsprechender Therapie und Melatonin immer wieder aufwache und die dauernde persönliche Betreuung und Beaufsichtigung durch die Mutter brauche. Aufgrund der intellektuellen Defizite, der fehlenden Kommunikati- onsfähigkeit sowie der diversen körperlichen Einschränkungen wäre es auch tagsüber nicht zu verantworten, die Beschwerdeführerin unbeaufsich- tigt allein zu Hause zu lassen, was die ständige Anwesenheit einer Dritt- person voraussetze. Erst recht gelte dies auch für die Betreuung und Be- aufsichtigung ausserhalb der eigenen vier Wände. 4.1.3 Im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 388/7) führten die Klassenlehr- personen der F.________ u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe ein sehr

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- 13 - geringes Gefahrenbewusstsein und benötige daher eine Überwachung vergleichbar mit einem Kleinkind. 4.1.4 Im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377) führte die Abklärungsfachperson zur persönlichen Überwachung aus, die Beschwer- deführerin müsse nicht ständig überwacht werden. Sie könne sich auch ohne dauernde Überwachung in einem anderen Zimmer aufhalten. Sie ha- be nicht aussergewöhnliche Fantasien, die sie gefährden würden. Sie kön- ne sich auch selbst beschäftigen. Die Mutter könne sie nicht allein zu Hau- se lassen, wenn sie z.B. Einkaufen gehen wolle. Es müsse immer jemand anwesend sein. Während des ganzen Abklärungsgesprächs, das über eine Stunde und 30 Minuten gedauert habe, sei die Beschwerdeführerin im un- teren Geschoss in ihrem Zimmer gewesen und habe auf dem "Tablet" Trickfilme geschaut. Der Vater habe zweimal kurz bei ihr vorbeigeschaut. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf eine dauernde persönliche Überwa- chung angewiesen, sondern auf eine engmaschige Betreuung (act. II 377/7 Ziff. 2.3.3). 4.1.5 In der Stellungnahme vom 17. März 2025 (act. II 391/2 f.) führte die Abklärungsfachperson aus, es treffe nicht zu, dass die Mutter während des Gesprächs mehrfach nach der Beschwerdeführerin geschaut habe. Die Mutter habe die Fragen der Abklärungsfachperson beantwortet auch während der Abwesenheit des Vaters. Infolgedessen sei die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint worden, da sich die Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit beschäftigen könne und sich in dieser Zeit nicht in Gefahr bringe. In der Schule sei sie nicht auf eine 1:1-Betreuung angewiesen. Zu Hause seien bei den Fenstern und Glastüren im Erdgeschoss lediglich Glocken und keine Verriegelungen an- gebracht, was sicherlich nötig wäre, wenn die Beschwerdeführerin ständig "weglaufgefährdet" wäre. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht seien in der Küche mögliche Gefahrenquellen zu entfernen, indem z.B. ein Was- serkocher oder Messer nicht zugänglich seien oder die Herdplatten nicht angedreht werden könnten. Es lägen im vorliegenden Fall keine ausrei- chenden Hinweise vor, dass schon bei einer kurzen Unachtsamkeit regel- mässig mit lebensbedrohlichen Folgen oder mit einer massiven Schädi- gung von Personen oder Gegenständen gerechnet werden müsste. Die

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- 14 - Eltern bzw. Aufsichtspersonen müssten sich nicht dauernd in unmittelbarer Nähe aufhalten. Sicht- und/oder Hörkontakt seien nicht ständig erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei auf eine engmaschige Betreuung im Tagesab- lauf angewiesen. 4.1.6 Im undatierten Bericht, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2025 (act. II 400/3) eingegangen, hielt die Klassenlehrperson der F.________ fest, die Beschwerdeführerin lasse sich nach den Therapien auf dem Rückweg in die Klasse leicht ablenken und entferne sich oft in eine andere Richtung auf dem Schulgelände. Seit einigen Wochen komme es ein- bis zweimal täglich vor, dass sie sich in einem unbeaufsichtigten Mo- ment selbstständig auf dem Schulgelände bewege, ohne dies jemanden mitzuteilen. In solchen Fällen würde sie beispielsweise in der Turnhalle, bei den Eseln, im Sandkasten oder auch in einem anderen Klassenzimmer wiedergefunden. Die Beschwerdeführerin sei für Aussenstehende sprach- lich kaum verständlich. Sie kommuniziere gelegentlich mit Gesten oder in Einwortsätzen. Ausserhalb ihres vertrauten und geschützten Umfelds sei sie nicht in der Lage, ihre Bedürfnisse für fremde Personen verständlich zu äussern. In solchen Fällen handle sie eigenständig, ohne um Hilfe zu bit- ten. Im Fazit führte die Klassenlehrperson aus, dass die Beschwerdeführe- rin sich kurze Zeit allein in einem Raum aufhalten oder spielen könne, sie benötige jedoch durchgehend eine wachsame Betreuung im Hintergrund, um auf spontane Verhaltensänderungen reagieren zu können. 4.1.7 In der Stellungnahme vom 10. Juli 2025 (act. II 402/4 ff.) führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ aus, auch wenn die Aufsichtsperson die Beschwerdeführerin auf dem weitläufigen Gelände suchen müsse, sei bis- lang keine lebensbedrohliche Situation entstanden, sondern sie sei in der Turnhalle, bei den Eseln oder in der Sandkiste wiedergefunden worden. Wenn die Schule davon ausgehen würde, dass bereits eine kurze Unacht- samkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenstän- den führen könnte und eine 1:1-Betreuung daher unabdingbar wäre, dann dürfte die Beschwerdeführerin nie allein zur Toilette gehen oder der Rück- weg von den Therapien allein antreten.

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- 15 - 4.1.8 Im Bericht vom 23. September 2025 (eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 3]) hielt die Klassenlehrperson der Beschwerdeführerin an der F.________ fest, seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin im Sommer 2022 bestehe die Klasse aus insgesamt sechs Schülerinnen bzw. Schülern. Die personelle Beglei- tung erfolge durch eine Lehrperson, eine Klassenassistenz und einen Zivil- dienstleistenden oder Praktikant bzw. Praktikantin. Die Beschwerdeführerin werde nicht in einer Gruppe unterrichtet, sie benötige eine isolierte und individuell gestaltete Lernbegleitung. Es bestehe ein erhöhter Betreuungs- und Überwachungsbedarf, der eine intensive kontinuierliche Begleitung umfasse. 4.2 Bei Minderjährigen wird zwischen zwei Überwachungsstufen unter- schieden, dabei kann eine dauernde Überwachung einer minderjährigen Person infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung mit zwei Stunden ange- rechnet werden und eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung mit vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV; Rz. 5022 KSH). In der Rechtsprechung bejahte das Bundesge- richt beispielsweise eine besonders intensive Überwachung bei einem sechsjährigen autistischen Mädchen, welches im Alltag nie aus den Augen gelassen werden durfte. Auf einen dauernden Überwachungsbedarf von zwei Stunden schloss das Bundesgericht bei einem rund zwölfjährigen Jungen, der u.a. an Epilepsie und einem schweren kognitiven Entwick- lungsrückstand litt und welcher im Zimmer nebenan spielen oder fernsehen konnte, während sich die Eltern in der Küche aufhielten, den Versicherten aber weiterhin ständig hörend und mit Kontrollblicken überwachen mussten (vgl. Urteil des BGer 9C_332/2021 vom 29. September 2021 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht einzig eine dauernde Überwachung (anrechenbar mit zwei Stunden) zur Diskussion (Beschwer- de S. 18 Ziff. II Ziff. 2.8). Denn mit Blick auf die Akten muss sich eine Be- treuungsperson nicht permanent in unmittelbarer Nähe der Beschwerdefüh- rerin aufhalten, weil eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme des RAD vom 10. Juli 2025 [act. II 402/5]) keine 1:1 Überwachung/Betreuung erforderlich, bei der sich

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- 16 - die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen kann (vgl. dazu Rz. 5025 KSH). Soweit die Abklärungsfachperson im auf einer Erhebung an Ort und Stelle basierenden Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377) eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung verneinte und erklär- te, die Eltern müssten sich nicht dauernd in unmittelbarer Nähe der Be- schwerdeführerin aufhalten, ist dies nachvollziehbar und überzeugend. In der Beschwerde (S. 19 Ziff. II Ziff. 3.1) wird denn auch eingeräumt, dass sich die Beschwerdeführerin für eine beschränkte Zeit innerhalb des Hau- ses allein in ihrem Zimmer aufhalten kann, ohne sich selbst oder Dritte zu gefährden. 4.3 Wenngleich bei der Beschwerdeführerin keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgewiesen ist, besteht immerhin ein latentes Verlet- zungsrisiko, da sie Gefahren im Haushalt nicht erkennen kann. In der Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 17. März 2025 (act. II 391/2) wurde zu Recht festgehalten, dass entsprechende Gefahrenquellen im Rahmen der Schadenminderungspflicht als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) zu "entfernen" sind. Die Beschwerde- führerin hat denn auch dargelegt und mit Fotos belegt (Beschwerde S. 16 f. Ziff. II Ziff. 2.7; act. I 5), dass im Haushalt der Eltern bei den Türen (Haustür mit Spezialtürklinke, Balkontüre mit Drehschloss, sämtliche Türen mit Klangspielen), bei den Fenstern (mit soliden Fliegengittern) und beim Grundstück (eingezäunt und Gartentor mit Vorhängeschloss versehen so- wie Automatikleuchten im Treppenbereich) sowie in der Küche (vertiefte Abstellfläche, Wasserkocher und Messer ausserhalb der Reichweite) diver- se adäquate schadenmindernde Massnahmen getroffen wurden. Auch wenn die Risiken zuhause dadurch eingedämmt wurden, lassen sich nicht sämtliche Risiken – wie in der Beschwerde richtigerweise angeführt (S. 17 Ziff. II Ziff. 2.7) – restlos und in jedem Bereich ausschliessen, verfügt doch die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Klassenlehrpersonen über ein sehr geringes Gefahrenbewusstsein (act. II 388/7; vgl. auch act. II 400/33). Dies verdeutlicht auch exemplarisch die erlittene Verbren- nung im Kochunterricht (Beschwerde S. 16 Ziff. II Ziff. 2.6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Revisionszeitpunkt (Oktober 2023 [act. II 309 f.]) bereits das 14. Altersjahr vollendet hatte (act. II 377/2 Ziff. 1)

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- 17 - und gleichaltrige nicht behinderte Minderjährige überhaupt keine Überwa- chungsbedürftigkeit aufweisen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 432; KSH-Anhang 2). Angesichts der mannigfaltigen gesundheitlichen Beein- trächtigungen (vgl. dazu auch act. II 377/2 Ziff. 2.1) bedarf die Beschwerde- führerin (ausserhalb der hier auszuklammernden Dritthilfe im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen [vgl. E. 2.2.3 hiervor]) jedoch einer Über- wachung. Gemäss dem behandelnden Kinderarzt Dr. med. I.________ ist es aufgrund der intellektuellen Defizite, der fehlenden Kommunikations- fähigkeit sowie der diversen körperlichen Einschränkungen der Beschwer- deführerin denn auch nicht zu verantworten, sie unbeaufsichtigt allein zu- hause zu lassen. Die Beschwerdeführerin benötigt eine ständige Anwesen- heit einer Drittperson bzw. eine dauernde persönliche Betreuung und Be- aufsichtigung durch die Mutter (act. II 388/9). Die Klassenlehrperson hat angegeben, die Beschwerdeführerin könne sich zwar für eine kurze Zeit allein in einem Raum aufhalten oder spielen, benötige jedoch durchgehend eine wachsame Betreuung im Hintergrund, um auf spontane Verhaltensän- derungen reagieren zu können (act. II 400/3; vgl. auch act. I 3). Die Ab- klärungsfachperson anerkennt ebenfalls, dass immer jemand im Haus an- wesend sein muss (act. II 377/7 Ziff. 2.3.3). Daran ändert nichts, dass gemäss RAD-Arzt Dr. med. J.________ im schulischen Alltag nachweislich Situation existierten, in denen sich keine Betreuungsperson in unmittelbarer Nähe der Jugendlichen befindet oder eine ständige Interventionsbereit- schaft erforderlich zu sein scheint (act. II 402). Denn soweit der RAD-Arzt argumentiert, eine 1:1-Betreuung wäre unabdingbar, wenn bereits eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedroh- lich Folgen hätte, verkennt er, dass diese Aspekte aus rechtlicher Sicht den Tatbestand der besonders intensiven behinderungsbedingten Überwa- chung beschlagen, welche hier zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird. Die Abklärungsfachperson hat sich in ihrem Bericht vom 16. Januar 2025 offensichtlich auf diesen Tatbestand fokus- siert, indem sie konstatiert hat, die Beschwerdeführerin müsse nicht ständig überwacht werden und könne sich auch ohne dauernde Überwachung in einem anderen Zimmer aufhalten (act. II 377/7 Ziff. 2.3.3). Im Rahmen des hier strittigen Tatbestandes der dauernden Überwachung genügt es hinge- gen, wenn die Beschwerdeführerin nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unter-

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- 18 - brüchen bei ihr anwesend sein muss. In der Beschwerde (S. 14 Ziff. II Ziff. 2.5) wird aufgezeigt, dass während des 90-minütigen Abklärungsgesprächs nicht nur der Vater der Beschwerdeführerin zweimal nach ihr gesehen hat, sondern zeitweise auch der damals …-jährige Bruder der Beschwerdefüh- rerin (vgl. act. II 3/3) mit deren Beaufsichtigung betraut war. Diese präzisie- renden Ausführungen zur Abklärung an Ort und Stelle sind seitens der Be- schwerdegegnerin sowohl in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2025 als auch in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom

27. Oktober 2025 (in den Gerichtsakten) unwidersprochen geblieben. Da- mit kann der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin während des Abklärungsgesprächs allein in einem separaten Zimmer aufhielt, von vorn- herein nicht als Tatbeweis für das Fehlen eines Bedarfs an dauernder per- sönlicher Überwachung herangezogen werden (vgl. auch Urteil des BGer 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 7.1), zumal nach dem Gesagten unter "dauernd" nicht rund um die Uhr zu verstehen ist (vgl. E. 2.2.3 hier- vor). Vielmehr ist mit Blick auf die medizinischen Berichte, die Angaben der F.________ sowie die Feststellungen im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 16. Januar 2025 (act. II 377) mit dem massgebenden Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden Überwachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV bedarf. 4.4 Nach dem Dargelegten ist bei der Ermittlung des Mehraufwandes für die Intensivpflege das Erfordernis einer dauernden persönlichen Über- wachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV zu bejahen. Zusätzlich zum ermittelten Mehraufwand von vier Stunden und 45 Minuten ist folglich eine Pauschale von zwei Stunden zu addieren. Damit ergibt sich insgesamt ein anerkannter Mehraufwand von sechs Stunden und 45 Minuten und es ist die Hilflosen- entschädigung ab dem Monat, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; vgl. auch Rz. 9018 KSH), mithin per 1. Oktober 2023 (vgl. act. II 309), gestützt auf Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades mit In- tensivpflegezuschlag von sechs Stunden zu erhöhen.

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- 19 - Bei dieser Ausgangslage kann mangels Auswirkung auf den Leistungsan- spruch offenbleiben, ob im Rahmen der Behandlungspflege auch die zweimal wöchentlich durchgeführte Therapie mit dem Dreirad beim Inten- sivpflegezuschlag zu berücksichtigen ist (act. II 388/1; Beschwerde S. 13 Ziff. II Ziff. 2.3). 4.5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) insoweit abzuändern, als der Beschwer- deführerin ab 1. Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit mit Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zuzusprechen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Be- rufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stunden- ansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifi-

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- 20 - kation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplo- mierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschrei- ben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Fal- le der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ von D.________ vom 7. November 2025 auf Fr. 2'318.75 (Honorar von Fr. 2'145.-- [16.5 Stunden à Fr. 130.--] und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 173.75 [8.1 % von Fr. 2'145.--]) festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61) Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. August 2025 insoweit abgeändert, als der Be- schwerdeführerin ab 1. Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit mit Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zugesprochen wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'318.75 (inkl. MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, IV 200 2025 645 - 21 -
  4. Zu eröffnen (R): - D.________, Rechtsdienst, Rechtsanwältin B.________ z.H. der Be- schwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 645 JAP/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________, c/o D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, IV 200 2025 645

- 2 - Sachverhalt: A. Die am TT.M. 2009 mit einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im September 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV [act. II] 2, 6/2 Ziff. 1.1). Die IVB gewährte diverse medizinische Massnah- men im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 282, 313, 390, 395, 419, 495, 497, 489 und 499 gemäss Anhang der Verordnung vom

9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021]) bzw. der Verordnung des Eidgenössi- schen Departements des Innern (EDI) vom 3. November 2021 über Ge- burtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211 [in Kraft seit 1. Januar 2022]; act. II 19, 22, 47, 50, 124, 149, 156, 227, 249, 281, 294). Die IVB sprach der Versicherten zudem ab 1. Januar 2010 eine Hilflosen- entschädigung für Minderjährige bei leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 7. Juni 2010 [act. II 40]) bzw. ab 1. November 2012 bei mittlerer Hilflosigkeit (Verfügung vom 13. März 2013 [act. II 87]) zu. Im Rahmen von Revisionen von Amtes wegen bestätigte die IVB mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. II 125) sowie Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260) den Anspruch auf die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung. Nach einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs auf Gesuch hin (act. II 309) wies die IVB mit Verfügung vom 30. April 2024 (act. II 336) das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Die hiergegen erho- bene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Ur- teil IV 200 2024 403 vom 16. September 2024 (act. II 352) gut, hob die an- gefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie

– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den strittigen Anspruch neu verfüge. Unter Berücksichtigung der Vorgaben im Rückweisungsentscheid holte die IVB zunächst beim behandelnden Kinderarzt (act. II 356) und beim

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- 3 - E.________ (act. II 359 [= 356/3 f.]) medizinische Berichte sowie Schulbe- richte der F.________ vom 5. Juni 2023 (act. II 357/9 ff.) und 26. Juni 2024 (act. II 357/2 ff.) ein. Sodann konsultierte sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 21. November 2024 [act. II 368]). Anschliessend erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 16. Januar 2025 [act. II 377]). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2025 (act. II

378) stellte die IVB rückwirkend ab 1. Oktober 2023 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und eines Intensivpflegezuschlags von vier Stunden in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Februar 2025 (act. II 388) Einwand und beantragte, aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden Überwachung sei der Inten- sivpflegezuschlag auf sechs Stunden zu erhöhen. Der Abklärungsdienst nahm dazu am 17. März 2025 Stellung (act. II 391). Auf Empfehlung des RAD vom 2. April 2025 (act. II 396/4 f.) stellte die IVB bei der Klassenlehr- person Rückfragen zum Verhalten der Versicherten sowie zu den örtlichen Begebenheiten der F.________ (Bericht eingegangen am 3. Juni 2025 [act. II 400]). Nach erneuter Konsultation des RAD (Stellungnahme vom 10. Juli 2025 [act. II 402]) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung 25. August 2025 (act. II 403) ab 1. Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades mit einem Intensivpflegezuschlag von vier Stunden zu. B. Am 29. September 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter und diese durch Rechtsanwältin B.________, Rechtsdienst der D.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ab 1. Oktober 2023 eine Hilflo- senentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie ein Inten- sivpflegezuschlag von sechs Stunden zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung für die Zeit ab 1. Oktober 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Intensivpflegezuschlag von vier (IPZ 4) statt sechs Stunden (IPZ 6) zusprach. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein- trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf- wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch me- dizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjähri- ge Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dau- ernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden an-

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- 6 - gerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über- wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.2.3 Die dauernde persönliche Überwachung stellt ein eigenständiges Bemessungskriterium dar, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich- tungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt wer- den. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf ange- nommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein ge- lassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelas- sen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönli- che Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorüberge- hend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfor- dernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person aussch- liesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicher- ten Person zu beurteilen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_185/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.3, 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025 E. 6.2, 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.1 f., 8C_272/2022 vom

28. Oktober 2022 E. 3.3; Rz. 2075 ff. und 5022 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Hilflosigkeit [KSH]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Gemäss Rz. 5024 KSH ist insbesondere im Vergleich zu einem gleichaltri- gen Kind eine deutlich erhöhte Überwachung ausgewiesen, wenn:

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- 7 -  das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet. Die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte Überwachungsbedürfnis muss trotz ge- troffenen Schadenminderungsmassnahmen (Laufgitter, Babyphone, Si- cherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen, Herdplatten usw.) weiter be- stehen.  die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität aufweist, die den Überwachungsbedarf von gesunden Minderjährigen gleichen Alters über- steigt. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert ist. Dies bedeutet, dass sich die Betreu- ungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person auf- halten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrschein- lichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Akti- vitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (Rz. 5025 KSH). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. 2.3.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2).

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- 8 - 2.3.2 Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungs- beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009 E. 3.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob im massgebenden Vergleichszeitraum seit der formlosen Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260; vgl. E. 2.3.2 hier- vor), mit welcher der bis dahin bestehende Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung bei mittlerer Hilflosigkeit bestätigt wurde und zumindest implizit auch der dazu akzessorische Intensivpflegezuschlag – welcher zuvor be- reits mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. II 125) aufgehoben worden war –, geprüft wurde, bis zur angefochtenen Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, welche sich an- spruchsrelevant auswirkt. 3.2 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter diversen Geburtsgebrechen leidet (vgl. dazu Sachverhalt lit. A. hier- vor). Hervorzuheben sind diesbezüglich insbesondere die Trisomie 21 (Down-Syndrom; Ziff. 489 GgV-EDI Anhang) und die angeborene infantile Zerebralparese (spastisch, dyskinetisch, ataktisch; Ziff. 390 GgV-EDI An- hang).

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- 9 - 3.2.1 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der formlosen Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260) bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) ergibt sich gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 21. No- vember 2024 (act. II 368) das Folgende: Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, hielt gestützt auf die Akten fest, hinsichtlich der kardialen Situation (GG 313) zeige sich seit der Kontrolle im November 2019 ein sehr schöner Verlauf. Es hätten keine vermehrten interkurrenten Infekte bestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Kontrolle im bestem Allgemein- und Ernährungszustand ge- zeigt. Seitens des eingeschränkten Sehvermögens (GG 419) sei der do- kumentierte Zustand (2010, 2020, 2023) stabil. Gemäss Auskunft der Schule sei die Beschwerdeführerin durch ihr eingeschränktes Sehvermö- gen im Alltag selten beeinträchtigt. Sie bewege sich in den Pausen viel und nehme am Sportunterricht teil und tanze gerne. Bezüglich des versicherten GG 390 (Zerebralparese/Ataxie) habe sich klinisch eine leichtgradige Spas- tizität rechts an der unteren Extremität gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei dadurch aber nur wenig eingeschränkt. Das therapeutische Setting sei gut. Ferner sei dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin 2023 erstmalig zur Beurteilung des Wachstums und der körperlichen Entwicklung bei kleiner Körpergrösse bei Trisomie im E.________ vorgestellt worden sei. Die Kno- chenreifung verlaufe im Vergleich zu ihrem chronologischen Alter mit einer deutlichen Verzögerung von etwas mehr als einem Jahr. Das Mädchen sei somit biologisch jünger als der Durchschnitt ihrer Altersgruppe. Möglichkei- ten, um die Endgrösse positiv zu beeinflussen, gebe es nicht. Die Be- schwerdeführerin sei seit zwei Jahren an der F.________ und habe sich in dieser Zeit prächtig entwickelt. Die vielen Herausforderungen habe sie mit Bravour gemeistert und dabei in vielen Bereichen bemerkenswerte Forts- chritte gemacht. Sie habe deutlich an Gewicht und Grösse zulegen können. Sie habe vermehrt Appetit und esse ausreichend und probiere immer wie- der etwas Neues aus. Sie werde daher nicht mehr mit Ergänzungsnahrung unterstützt. Im Schuljahr 2023/2024 habe die Beschwerdeführerin vermehrt begonnen, sich selbst Essen einzufordern und bei Abneigung gegen das Mittagsmenü unter Begleitung Teigwaren aus der Küche zu holen. Der RAD-Arzt führte in der Schlussfolgerung aus, anhand der vorgelegten so-

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- 10 - wie der bereits vorhandenen Unterlagen sei aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2021 nicht zu erkennen. 3.2.2 Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes vom 21. November 2024 (act. II 368) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts; sie ist für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vor- akten erstellt worden und die Schlussfolgerungen sind begründet (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Gestützt darauf ergeben sich keine Hinweise für eine im besagten Refe- renzzeitraum eingetretene und für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung der verschiedenen medizinischen Grundleiden. 3.3 Die Hilflosigkeit bzw. invaliditätsbedingte Betreuungsintensität von Minderjährigen kann sich indes auch bei im Wesentlichen gleich gebliebe- ner medizinischer Befundlage im Längsschnitt anspruchsrelevant verän- dern. Der Eintritt einer solch wesentlichen (anspruchsrelevanten) Verände- rung ist nachfolgend zu prüfen. 3.3.1 Im – der Mitteilung vom 20. Dezember 2021 (act. II 260) zu Grun- de liegenden – Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2021 (act. II 259) bejahte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Le- bensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Kontaktaufnahme (act. II 259/2 ff. Ziff. 2.1.1, 2.1.3 - 2.1.6). Eine Hilflosigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen wurde verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei mobil. Sie könne selbst aufstehen, abliegen und sitzen (act. II 259/3 Ziff. 2.1.2). Der Bedarf an dauernder Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege wurde ebenfalls bejaht (act. II 259/5 Ziff. 2.2). Eine dauernde Überwachungsbe- dürftigkeit verneinte die Beschwerdegegnerin (act. II 259/6 Ziff. 2.3.3). Hin- sichtlich der Intensivpflege anerkannte sie einen täglichen Mehraufwand von insgesamt drei Stunden und einer Minute (act. II 259/6 Ziff. 2.4). 3.3.2 Im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377), auf wel- chen sich die angefochtene Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) stützt, bejahte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden (act. II 377/3 Ziff. 2.1.1), beim Abliegen (act. II 377/3 Ziff. 2.1.2), beim Essen (Nahrung zerkleinern und

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- 11 - zum Munde führen [act. II 377/4 Ziff. 2.1.3]), bei der Körperpflege (act. II 377/5 Ziff. 2.1.4) und beim Verrichten der Notdurft (act. II 377/5 Ziff. 2.1.5) sowie bei der Fortbewegung (act. II 377/6 Ziff. 2.1.6). Ebenfalls bejaht wurde der Bedarf der Beschwerdeführerin an dauernder Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege. Die Beschwerdegegnerin anerkannte für die Intensivpflege als täglichen Mehraufwand vier Stunden und 45 Minuten (act. II 377/8 Ziff. 2.4). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377) erfüllt hin- sichtlich des revisionsrechtlichen Beweisthemas die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Abklärungsberichte (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2), welche auch für Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädi- gung und Intensivpflegezuschlag, analog anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person bei einer Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) verfasst, darin sind die Angaben der Beschwerdeführe- rin respektive ihrer Eltern berücksichtigt und die Schlussfolgerungen, wo- nach sich der Betreuungsbedarf verändert hat, wurden plausibel begründet. Es ist ein materieller Revisionsgrund ohne Weiteres zu bejahen, denn die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in allen sechs alltäglichen Lebensver- richtungen (vgl. BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Art 37 Abs. 1 IVV). Sodann erhöhte sich im massgebenden Zeitraum (vgl. 3.1 hiervor) der tägliche Mehraufwand für die Intensivpflege, wobei die Be- schwerdegegnerin vier Stunden und 45 Minuten anerkannte. Dass mittler- weile eine schwergradige Hilflosigkeit eingetreten und die Betreuung inten- siver geworden ist, sodass die Hilflosenentschädigung um den Intensiv- pflegezuschlag zu erhöhen ist, ist zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Mehraufwand für die Intensivpfle- ge mit vier Stunden und 45 Minuten veranschlagte und dabei insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor) verneinte.

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- 12 - 4. 4.1 Bezüglich des Überwachungsbedarfs der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Bericht vom 26. Mai 2024 (act. II 388/10 f.) hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Praktischer Arzt, fest, die Beschwerdeführerin habe die peri- und postnatalen Probleme zwar erstaunlicherweise gut überstanden und doch habe sie heute leider viele klinisch relevante Probleme im Alltag von dieser schwierigen Lebens- phase mitgenommen. Sie zeige im Vergleich mit gleichaltrigen Kindern mit einer Trisomie 21 einen deutlichen psychomotorischen Entwicklungsrück- stand und eine starke Einschränkung sowohl in der Fein- als auch in der Grobmotorik. Leider sei sie aphasisch, was den Umgang mit ihr zusätzlich erschwere. Sie sei vollständig auf Pflege, Begleitung und auch Überwa- chung der Eltern während 24 Stunden angewiesen. Bis anhin übernehme die Familie sämtliche Betreuungsmassnahmen für die Beschwerdeführerin selbstständig. Längerfristig werde dies aber nicht möglich sein. Die Be- schwerdeführerin werde ein Leben lang auf intensive Betreuung und Be- gleitung im Alltag angewiesen bleiben. 4.1.2 Im Bericht vom 27. Mai 2024 (act. II 388/8 f.) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, fest, die Beschwer- deführerin zeige mit bald 15 Jahren aufgrund der Trisomie 21 und von Ver- haltensauffälligkeiten wahrscheinlich aufgrund der Hirnblutungen (Frontal- hirnsyndrom) immer noch eine ausgeprägte Schlafstörung, wobei sie trotz entsprechender Therapie und Melatonin immer wieder aufwache und die dauernde persönliche Betreuung und Beaufsichtigung durch die Mutter brauche. Aufgrund der intellektuellen Defizite, der fehlenden Kommunikati- onsfähigkeit sowie der diversen körperlichen Einschränkungen wäre es auch tagsüber nicht zu verantworten, die Beschwerdeführerin unbeaufsich- tigt allein zu Hause zu lassen, was die ständige Anwesenheit einer Dritt- person voraussetze. Erst recht gelte dies auch für die Betreuung und Be- aufsichtigung ausserhalb der eigenen vier Wände. 4.1.3 Im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 388/7) führten die Klassenlehr- personen der F.________ u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe ein sehr

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- 13 - geringes Gefahrenbewusstsein und benötige daher eine Überwachung vergleichbar mit einem Kleinkind. 4.1.4 Im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377) führte die Abklärungsfachperson zur persönlichen Überwachung aus, die Beschwer- deführerin müsse nicht ständig überwacht werden. Sie könne sich auch ohne dauernde Überwachung in einem anderen Zimmer aufhalten. Sie ha- be nicht aussergewöhnliche Fantasien, die sie gefährden würden. Sie kön- ne sich auch selbst beschäftigen. Die Mutter könne sie nicht allein zu Hau- se lassen, wenn sie z.B. Einkaufen gehen wolle. Es müsse immer jemand anwesend sein. Während des ganzen Abklärungsgesprächs, das über eine Stunde und 30 Minuten gedauert habe, sei die Beschwerdeführerin im un- teren Geschoss in ihrem Zimmer gewesen und habe auf dem "Tablet" Trickfilme geschaut. Der Vater habe zweimal kurz bei ihr vorbeigeschaut. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf eine dauernde persönliche Überwa- chung angewiesen, sondern auf eine engmaschige Betreuung (act. II 377/7 Ziff. 2.3.3). 4.1.5 In der Stellungnahme vom 17. März 2025 (act. II 391/2 f.) führte die Abklärungsfachperson aus, es treffe nicht zu, dass die Mutter während des Gesprächs mehrfach nach der Beschwerdeführerin geschaut habe. Die Mutter habe die Fragen der Abklärungsfachperson beantwortet auch während der Abwesenheit des Vaters. Infolgedessen sei die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint worden, da sich die Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit beschäftigen könne und sich in dieser Zeit nicht in Gefahr bringe. In der Schule sei sie nicht auf eine 1:1-Betreuung angewiesen. Zu Hause seien bei den Fenstern und Glastüren im Erdgeschoss lediglich Glocken und keine Verriegelungen an- gebracht, was sicherlich nötig wäre, wenn die Beschwerdeführerin ständig "weglaufgefährdet" wäre. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht seien in der Küche mögliche Gefahrenquellen zu entfernen, indem z.B. ein Was- serkocher oder Messer nicht zugänglich seien oder die Herdplatten nicht angedreht werden könnten. Es lägen im vorliegenden Fall keine ausrei- chenden Hinweise vor, dass schon bei einer kurzen Unachtsamkeit regel- mässig mit lebensbedrohlichen Folgen oder mit einer massiven Schädi- gung von Personen oder Gegenständen gerechnet werden müsste. Die

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- 14 - Eltern bzw. Aufsichtspersonen müssten sich nicht dauernd in unmittelbarer Nähe aufhalten. Sicht- und/oder Hörkontakt seien nicht ständig erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei auf eine engmaschige Betreuung im Tagesab- lauf angewiesen. 4.1.6 Im undatierten Bericht, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2025 (act. II 400/3) eingegangen, hielt die Klassenlehrperson der F.________ fest, die Beschwerdeführerin lasse sich nach den Therapien auf dem Rückweg in die Klasse leicht ablenken und entferne sich oft in eine andere Richtung auf dem Schulgelände. Seit einigen Wochen komme es ein- bis zweimal täglich vor, dass sie sich in einem unbeaufsichtigten Mo- ment selbstständig auf dem Schulgelände bewege, ohne dies jemanden mitzuteilen. In solchen Fällen würde sie beispielsweise in der Turnhalle, bei den Eseln, im Sandkasten oder auch in einem anderen Klassenzimmer wiedergefunden. Die Beschwerdeführerin sei für Aussenstehende sprach- lich kaum verständlich. Sie kommuniziere gelegentlich mit Gesten oder in Einwortsätzen. Ausserhalb ihres vertrauten und geschützten Umfelds sei sie nicht in der Lage, ihre Bedürfnisse für fremde Personen verständlich zu äussern. In solchen Fällen handle sie eigenständig, ohne um Hilfe zu bit- ten. Im Fazit führte die Klassenlehrperson aus, dass die Beschwerdeführe- rin sich kurze Zeit allein in einem Raum aufhalten oder spielen könne, sie benötige jedoch durchgehend eine wachsame Betreuung im Hintergrund, um auf spontane Verhaltensänderungen reagieren zu können. 4.1.7 In der Stellungnahme vom 10. Juli 2025 (act. II 402/4 ff.) führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ aus, auch wenn die Aufsichtsperson die Beschwerdeführerin auf dem weitläufigen Gelände suchen müsse, sei bis- lang keine lebensbedrohliche Situation entstanden, sondern sie sei in der Turnhalle, bei den Eseln oder in der Sandkiste wiedergefunden worden. Wenn die Schule davon ausgehen würde, dass bereits eine kurze Unacht- samkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenstän- den führen könnte und eine 1:1-Betreuung daher unabdingbar wäre, dann dürfte die Beschwerdeführerin nie allein zur Toilette gehen oder der Rück- weg von den Therapien allein antreten.

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- 15 - 4.1.8 Im Bericht vom 23. September 2025 (eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 3]) hielt die Klassenlehrperson der Beschwerdeführerin an der F.________ fest, seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin im Sommer 2022 bestehe die Klasse aus insgesamt sechs Schülerinnen bzw. Schülern. Die personelle Beglei- tung erfolge durch eine Lehrperson, eine Klassenassistenz und einen Zivil- dienstleistenden oder Praktikant bzw. Praktikantin. Die Beschwerdeführerin werde nicht in einer Gruppe unterrichtet, sie benötige eine isolierte und individuell gestaltete Lernbegleitung. Es bestehe ein erhöhter Betreuungs- und Überwachungsbedarf, der eine intensive kontinuierliche Begleitung umfasse. 4.2 Bei Minderjährigen wird zwischen zwei Überwachungsstufen unter- schieden, dabei kann eine dauernde Überwachung einer minderjährigen Person infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung mit zwei Stunden ange- rechnet werden und eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung mit vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV; Rz. 5022 KSH). In der Rechtsprechung bejahte das Bundesge- richt beispielsweise eine besonders intensive Überwachung bei einem sechsjährigen autistischen Mädchen, welches im Alltag nie aus den Augen gelassen werden durfte. Auf einen dauernden Überwachungsbedarf von zwei Stunden schloss das Bundesgericht bei einem rund zwölfjährigen Jungen, der u.a. an Epilepsie und einem schweren kognitiven Entwick- lungsrückstand litt und welcher im Zimmer nebenan spielen oder fernsehen konnte, während sich die Eltern in der Küche aufhielten, den Versicherten aber weiterhin ständig hörend und mit Kontrollblicken überwachen mussten (vgl. Urteil des BGer 9C_332/2021 vom 29. September 2021 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht einzig eine dauernde Überwachung (anrechenbar mit zwei Stunden) zur Diskussion (Beschwer- de S. 18 Ziff. II Ziff. 2.8). Denn mit Blick auf die Akten muss sich eine Be- treuungsperson nicht permanent in unmittelbarer Nähe der Beschwerdefüh- rerin aufhalten, weil eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme des RAD vom 10. Juli 2025 [act. II 402/5]) keine 1:1 Überwachung/Betreuung erforderlich, bei der sich

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- 16 - die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen kann (vgl. dazu Rz. 5025 KSH). Soweit die Abklärungsfachperson im auf einer Erhebung an Ort und Stelle basierenden Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 (act. II 377) eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung verneinte und erklär- te, die Eltern müssten sich nicht dauernd in unmittelbarer Nähe der Be- schwerdeführerin aufhalten, ist dies nachvollziehbar und überzeugend. In der Beschwerde (S. 19 Ziff. II Ziff. 3.1) wird denn auch eingeräumt, dass sich die Beschwerdeführerin für eine beschränkte Zeit innerhalb des Hau- ses allein in ihrem Zimmer aufhalten kann, ohne sich selbst oder Dritte zu gefährden. 4.3 Wenngleich bei der Beschwerdeführerin keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgewiesen ist, besteht immerhin ein latentes Verlet- zungsrisiko, da sie Gefahren im Haushalt nicht erkennen kann. In der Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 17. März 2025 (act. II 391/2) wurde zu Recht festgehalten, dass entsprechende Gefahrenquellen im Rahmen der Schadenminderungspflicht als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) zu "entfernen" sind. Die Beschwerde- führerin hat denn auch dargelegt und mit Fotos belegt (Beschwerde S. 16 f. Ziff. II Ziff. 2.7; act. I 5), dass im Haushalt der Eltern bei den Türen (Haustür mit Spezialtürklinke, Balkontüre mit Drehschloss, sämtliche Türen mit Klangspielen), bei den Fenstern (mit soliden Fliegengittern) und beim Grundstück (eingezäunt und Gartentor mit Vorhängeschloss versehen so- wie Automatikleuchten im Treppenbereich) sowie in der Küche (vertiefte Abstellfläche, Wasserkocher und Messer ausserhalb der Reichweite) diver- se adäquate schadenmindernde Massnahmen getroffen wurden. Auch wenn die Risiken zuhause dadurch eingedämmt wurden, lassen sich nicht sämtliche Risiken – wie in der Beschwerde richtigerweise angeführt (S. 17 Ziff. II Ziff. 2.7) – restlos und in jedem Bereich ausschliessen, verfügt doch die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Klassenlehrpersonen über ein sehr geringes Gefahrenbewusstsein (act. II 388/7; vgl. auch act. II 400/33). Dies verdeutlicht auch exemplarisch die erlittene Verbren- nung im Kochunterricht (Beschwerde S. 16 Ziff. II Ziff. 2.6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Revisionszeitpunkt (Oktober 2023 [act. II 309 f.]) bereits das 14. Altersjahr vollendet hatte (act. II 377/2 Ziff. 1)

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- 17 - und gleichaltrige nicht behinderte Minderjährige überhaupt keine Überwa- chungsbedürftigkeit aufweisen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 432; KSH-Anhang 2). Angesichts der mannigfaltigen gesundheitlichen Beein- trächtigungen (vgl. dazu auch act. II 377/2 Ziff. 2.1) bedarf die Beschwerde- führerin (ausserhalb der hier auszuklammernden Dritthilfe im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen [vgl. E. 2.2.3 hiervor]) jedoch einer Über- wachung. Gemäss dem behandelnden Kinderarzt Dr. med. I.________ ist es aufgrund der intellektuellen Defizite, der fehlenden Kommunikations- fähigkeit sowie der diversen körperlichen Einschränkungen der Beschwer- deführerin denn auch nicht zu verantworten, sie unbeaufsichtigt allein zu- hause zu lassen. Die Beschwerdeführerin benötigt eine ständige Anwesen- heit einer Drittperson bzw. eine dauernde persönliche Betreuung und Be- aufsichtigung durch die Mutter (act. II 388/9). Die Klassenlehrperson hat angegeben, die Beschwerdeführerin könne sich zwar für eine kurze Zeit allein in einem Raum aufhalten oder spielen, benötige jedoch durchgehend eine wachsame Betreuung im Hintergrund, um auf spontane Verhaltensän- derungen reagieren zu können (act. II 400/3; vgl. auch act. I 3). Die Ab- klärungsfachperson anerkennt ebenfalls, dass immer jemand im Haus an- wesend sein muss (act. II 377/7 Ziff. 2.3.3). Daran ändert nichts, dass gemäss RAD-Arzt Dr. med. J.________ im schulischen Alltag nachweislich Situation existierten, in denen sich keine Betreuungsperson in unmittelbarer Nähe der Jugendlichen befindet oder eine ständige Interventionsbereit- schaft erforderlich zu sein scheint (act. II 402). Denn soweit der RAD-Arzt argumentiert, eine 1:1-Betreuung wäre unabdingbar, wenn bereits eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedroh- lich Folgen hätte, verkennt er, dass diese Aspekte aus rechtlicher Sicht den Tatbestand der besonders intensiven behinderungsbedingten Überwa- chung beschlagen, welche hier zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird. Die Abklärungsfachperson hat sich in ihrem Bericht vom 16. Januar 2025 offensichtlich auf diesen Tatbestand fokus- siert, indem sie konstatiert hat, die Beschwerdeführerin müsse nicht ständig überwacht werden und könne sich auch ohne dauernde Überwachung in einem anderen Zimmer aufhalten (act. II 377/7 Ziff. 2.3.3). Im Rahmen des hier strittigen Tatbestandes der dauernden Überwachung genügt es hinge- gen, wenn die Beschwerdeführerin nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unter-

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- 18 - brüchen bei ihr anwesend sein muss. In der Beschwerde (S. 14 Ziff. II Ziff. 2.5) wird aufgezeigt, dass während des 90-minütigen Abklärungsgesprächs nicht nur der Vater der Beschwerdeführerin zweimal nach ihr gesehen hat, sondern zeitweise auch der damals …-jährige Bruder der Beschwerdefüh- rerin (vgl. act. II 3/3) mit deren Beaufsichtigung betraut war. Diese präzisie- renden Ausführungen zur Abklärung an Ort und Stelle sind seitens der Be- schwerdegegnerin sowohl in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2025 als auch in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom

27. Oktober 2025 (in den Gerichtsakten) unwidersprochen geblieben. Da- mit kann der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin während des Abklärungsgesprächs allein in einem separaten Zimmer aufhielt, von vorn- herein nicht als Tatbeweis für das Fehlen eines Bedarfs an dauernder per- sönlicher Überwachung herangezogen werden (vgl. auch Urteil des BGer 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 7.1), zumal nach dem Gesagten unter "dauernd" nicht rund um die Uhr zu verstehen ist (vgl. E. 2.2.3 hier- vor). Vielmehr ist mit Blick auf die medizinischen Berichte, die Angaben der F.________ sowie die Feststellungen im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 16. Januar 2025 (act. II 377) mit dem massgebenden Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden Überwachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV bedarf. 4.4 Nach dem Dargelegten ist bei der Ermittlung des Mehraufwandes für die Intensivpflege das Erfordernis einer dauernden persönlichen Über- wachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV zu bejahen. Zusätzlich zum ermittelten Mehraufwand von vier Stunden und 45 Minuten ist folglich eine Pauschale von zwei Stunden zu addieren. Damit ergibt sich insgesamt ein anerkannter Mehraufwand von sechs Stunden und 45 Minuten und es ist die Hilflosen- entschädigung ab dem Monat, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; vgl. auch Rz. 9018 KSH), mithin per 1. Oktober 2023 (vgl. act. II 309), gestützt auf Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades mit In- tensivpflegezuschlag von sechs Stunden zu erhöhen.

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- 19 - Bei dieser Ausgangslage kann mangels Auswirkung auf den Leistungsan- spruch offenbleiben, ob im Rahmen der Behandlungspflege auch die zweimal wöchentlich durchgeführte Therapie mit dem Dreirad beim Inten- sivpflegezuschlag zu berücksichtigen ist (act. II 388/1; Beschwerde S. 13 Ziff. II Ziff. 2.3). 4.5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 25. August 2025 (act. II 403) insoweit abzuändern, als der Beschwer- deführerin ab 1. Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit mit Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zuzusprechen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Be- rufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stunden- ansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifi-

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- 20 - kation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplo- mierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschrei- ben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter ). Im Fal- le der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ von D.________ vom 7. November 2025 auf Fr. 2'318.75 (Honorar von Fr. 2'145.-- [16.5 Stunden à Fr. 130.--] und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 173.75 [8.1 % von Fr. 2'145.--]) festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61) Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. August 2025 insoweit abgeändert, als der Be- schwerdeführerin ab 1. Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit mit Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'318.75 (inkl. MWST), zu ersetzen.

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- 21 - 4. Zu eröffnen (R):

- D.________, Rechtsdienst, Rechtsanwältin B.________ z.H. der Be- schwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.